Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass mit dem Betreiben eines Internetblogs zu tagesaktuellen Themen eine journalistische (Katalogberuf) oder zumindest eine „ähnliche“ Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausgeübt wird. Freiwillige Zahlungen aus der Leserschaft stehen in Verbindung zu der Veröffentlichung der Beiträge auf dem Blog. Die Tätigkeit des Blogbetreibers ist mithin auf einen Leistungsaustausch gerichtet und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (Az. 14 K 14067/24).
Im konkreten Fall betrieb der Kläger, der sich selbst als Blogger und freien Journalisten bezeichnet, seit 2016 einen tagesaktuellen Nachrichtenblog, auf welchem fast täglich insbesondere kritische Beiträge unterschiedlichen Umfangs zu tagesaktuellen Themen veröffentlicht werden. Dazu bot der Kläger seinen Lesern an, ihn über PayPal oder Banküberweisung finanziell zu unterstützen. In den Streitjahren 2017 bis 2019 flossen auf diesem Weg über 175.000 Euro an ihn. Der Blogger behandelte die Zahlungen als Schenkungen im Sinne des Schenkungsteuerrechts. Nach einer Außenprüfung bei dem Kläger setzte das Finanzamt 63.230 Euro Einkommensteuer nachträglich fest. Es war der Ansicht, dass es sich bei den Zahlungen um steuerpflichtige Betriebseinnahmen handelt. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg teilte die Ansicht der Behörde. Es ordnete die Tätigkeit des Bloggers eindeutig dem freien Beruf zu und stufte die Zahlungen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen ein. Nach Auffassung des Finanzgerichts flossen die Gelder wegen der veröffentlichten Inhalte. Die Unterstützungsmöglichkeit sei aktiv beworben, gut sichtbar platziert und teilweise mit „Liquiditätshinweisen“ versehen gewesen. Des Weiteren hätten Verwendungszwecke einzelner Überweisungen erkennbar Bezug zu bestimmten Beiträgen gehabt. Daher liege eine berufliche Veranlassung vor, sodass eine freigebige Zuwendung ausscheide. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 18/25 anhängig.
Der Bundesfinanzhof muss nun die Rechtsfrage klären, ob freiwillige Zahlungen von Lesern eines Internetblogs, zu welchen diese mit Hinweisen auf die Zahlungsmöglichkeit per PayPal-Link und Überweisung zur Unterstützung des Internetblogs angeregt werden, als Betriebseinnahmen oder Schenkungen zu qualifizieren sind.
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